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Weblog von W. Marnet

Aktuelles Thema: Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim

Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. März 2010 haben die 0180-Nummern einen neuen Namen erhalten. Man spricht jetzt nicht mehr von "Geteilte-Kosten-Diensten" sondern von "Service-Diensten". Ein Anruf aus dem Festnetz darf höchstens 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf kosten. Für Anrufe aus einem Mobilfunknetz war bislang der allgemeine Hinweis zulässig, dass Mobilfunkpreise davon abweichen können. Mit der Neuregelung zum 1. März 2010 müssen zum Beispiel die Betreiber von Webseiten, die eine Kontaktmöglichkeit mittels 0180-Nummern anbieten, beachten, dass auch der Mobilfunkhöchstpreis ausdrücklich genannt wird. Er darf maximal 42 Cent pro Minute betragen. Der Hinweis bei einer 01805-Nummer könnte somit lauten: "14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min". Verstöße gegen diese Preisangabenverpflichtung aus dem TKG können mit einem Bußgeld bis zu 100.000,- € belegt werden.

Aktuelles Thema: Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim

Produktempfehlung mittels „Tell-a-friend-Funktion“ ist Werbung aber kein Spam  

Viele Website-Betreiber bieten ihren Besucher durch vorformulierte E-Mails die Möglichkeit eine persönliche Nachricht direkt von der Internetseite zu senden, um mit dieser „Tell-a-friend-Funktion“ auf ihr Waren- oder Dienstleitungsangebot aufmerksam zu machen. Bereits im Jahr 2005 hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Gebrauch dieser Form der Produktempfehlung als Werbung eingestuft. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei allerdings nicht um eine unzulässige Direktwerbung, die den Empfänger der E-Mail in unzumutbarer Weise belästigt.

Aktuelles Thema: Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim

Irreführung der Verbraucher durch die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Während im Impressum eine Telefonnummer nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zwar nicht mehr zwingend notwendig ist aber doch vorsorglich angegeben werden sollte, soll eine Rufnummer in der Widerrufsbelehrung nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm unzulässig sein. Das Gericht schloss sich einem früheren Urteil des OLG Frankfurt an und begründet seine Entscheidung ebenso damit, dass durch die Hinzufügung einer Telefonnummer beim Verbraucher der irreführende Eindruck entsteht, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären.

Aktuelles Thema: Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim

Gesetzesänderung mit Auswirkungen für Shop-Betreiber

Seit Anfang August 2009 ist das Telefonwerbungsbekämpfungsgesetz (TWBG) in Kraft getreten, das auch zu Änderungen im Fernabsatzrecht geführt hat. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 312 Abs. 3 BGB verlor der Verbraucher sein Widerrufsrecht, wenn der Shop-Betreiber vor Ende der Widerrufsfrist mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen oder der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst hatte.