Weblog von W. Marnet
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010
von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat nunmehr Gesetzesrang
Zum 11. Juni 2010 wurden die einschlägigen Vorschriften einschließlich der Anlagen mit den Musterbelehrungen von der BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) in den Art. 246 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) übernommen. Im Gegensatz zur BGB-InfoV handelt es sich beim EGBGB um ein formelles Gesetz, das von den Instanzgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Für die Betreiber von Onlineshops, die auf die neuen Musterbelehrungen zurückgreifen, besteht ab sofort Rechtssicherheit, die vom Gesetzgeber zwar stets beabsichtigt aber bislang durch eine Verordnung nicht erreicht werden konnte.
Aktuelles Thema: Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen
von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) tritt am 17. Mai 2010 in Kraft
Neben dem Telemediengesetz (TMG), das Regelungen zur Kennzeichnungspflicht von Internetauftritten enthält, der Preisangabenverordnung (PAngV), die bestimmt, dass Leistungen gegenüber Letztverbrauchern nur unter Angabe des Endpreises beworben und angeboten werden dürfen und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), die spezielle Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen vorschreibt, werden nunmehr mit der DL-InfoV weitere Informationspflichten für den Dienstleistungsbereich eingefordert. Sie gilt für alle Dienstleister auch für Freiberufler, die in Deutschland niedergelassen sind. Die DL-InfoV findet auf sämtliche Dienstleistungen Anwendung und zwar unabhängig davon, ob sie im Internet oder offline angeboten werden. Ausgenommen sind lediglich die Bereiche Verkehr, Gesundheit, Finanzen (Banken und Versicherungen), sowie Leiharbeitsagenturen und private Sicherheitsdienste.
Aktuelles Thema: Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen
von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
Der Bundesgerichtshof stuft unterschiedliche Preisangaben in Preissuchmaschinen und Online-Shops als unlauter ein
Ein Händler, der eine Preiserhöhung in seinem Online-Shop vornehmen möchte und zusätzlich sein Angebot in einer Preissuchmaschine bewirbt, muss abwarten, bis seine geänderten Preise in der Suchmaschine aktualisiert wurden. Erst dann kann er eine Preiskorrektur auf seiner Homepage vornehmen. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, wenn er seine Preisänderung zeitgleich dem Betreiber der Plattform mitteilt.
Aktuelles Thema: Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010
von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. März 2010 haben die 0180-Nummern einen neuen Namen erhalten. Man spricht jetzt nicht mehr von "Geteilte-Kosten-Diensten" sondern von "Service-Diensten". Ein Anruf aus dem Festnetz darf höchstens 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf kosten. Für Anrufe aus einem Mobilfunknetz war bislang der allgemeine Hinweis zulässig, dass Mobilfunkpreise davon abweichen können. Mit der Neuregelung zum 1. März 2010 müssen zum Beispiel die Betreiber von Webseiten, die eine Kontaktmöglichkeit mittels 0180-Nummern anbieten, beachten, dass auch der Mobilfunkhöchstpreis ausdrücklich genannt wird. Er darf maximal 42 Cent pro Minute betragen. Der Hinweis bei einer 01805-Nummer könnte somit lauten: "14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min". Verstöße gegen diese Preisangabenverpflichtung aus dem TKG können mit einem Bußgeld bis zu 100.000,- € belegt werden.
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