Aktuelles Thema: Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website
von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
Produktempfehlung mittels „Tell-a-friend-Funktion“ ist Werbung aber kein Spam
Viele Website-Betreiber bieten ihren Besucher durch vorformulierte E-Mails die Möglichkeit eine persönliche Nachricht direkt von der Internetseite zu senden, um mit dieser „Tell-a-friend-Funktion“ auf ihr Waren- oder Dienstleitungsangebot aufmerksam zu machen. Bereits im Jahr 2005 hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Gebrauch dieser Form der Produktempfehlung als Werbung eingestuft. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei allerdings nicht um eine unzulässige Direktwerbung, die den Empfänger der E-Mail in unzumutbarer Weise belästigt.
Dies gilt zumindest dann, wenn die dem Website-Betreiber bekannt gewordene E-Mail-Adresse sofort gelöscht wird und nicht für spätere Werbeaktionen herangezogen wird. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn zusätzlich zu der eigentlichen Produktempfehlung der elektronischen Post eine weitere Werbung für eine Sonderveranstaltung mit herabgesetzten Preisen angehängt wird. In diesem Fall sah das Gericht die Grenze zur rechtswidrigen Direktwerbung überschritten.
Unzulässige Direktwerbung durch herausstellende Werbung und das Versprechen finanzieller Anreize für die Versendung von Empfehlungs-E-Mails
An dieser rechtlichen Bewertung der „Tell-a-friend-Funktion“ durch die Nürnberger Richter halten auch neuere Entscheidungen grundsätzlich fest. Aus einem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte, bestätigt durch einen Beschluss des Landgerichts Berlin, ergibt sich, dass nicht nur das Anhängen von zusätzlicher Werbung für eine Verkaufsveranstaltung, sondern die Aufforderung zum Shoppen und eine Herausstellung gegenüber dem Mitbewerber in der Empfehlungs-Mail selbst rechtswidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn durch Gutscheine und Lotterien das Versenden von Empfehlungs-E-Mails an möglichst viele Empfänger gefördert werden soll. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin ist diese Form der unerwünschten Belästigung nicht mehr als sozialadäquat hinzunehmen.
Fazit:
Wer eine Empfehlungsfunktion auf seiner Website verwenden möchte, sollte sehr darauf achten, dass die vorformulierte E-Mail nur auf seine Website hinweist und ansonsten werbeneutral gehalten ist. Die Empfehlungs-E-Mail sollte im Wesentlichen die persönliche Nachricht des Versenders enthalten, damit sie als eine Mitteilung des Empfehlenden und nicht als Marketingkonzept erscheint.
Literatur:
Eine Empfehlungs-E-Mail, die neben der eigentlichen Produktwerbung weitere Werbung enthält, ist rechtswidrig, OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 3 U 1084/0, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060033.htm, AG Berlin Mitte, Urteil vom 22. Mai 2009 – 15 C 1006/09, http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2063 und LG Berlin, Beschluss vom 18. August 2009 – 15 S 8/09, http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2064
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