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Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
 

Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat nunmehr Gesetzesrang

Zum 11. Juni 2010 wurden die einschlägigen Vorschriften einschließlich der Anlagen mit den Musterbelehrungen von der BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) in den Art. 246 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) übernommen. Im Gegensatz zur BGB-InfoV handelt es sich beim EGBGB um ein formelles Gesetz, das von den Instanzgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Für die Betreiber von Onlineshops, die auf die neuen Musterbelehrungen zurückgreifen, besteht ab sofort Rechtssicherheit, die vom Gesetzgeber zwar stets beabsichtigt aber bislang durch eine Verordnung nicht erreicht werden konnte. Zur Klarstelllung wurde zusätzlich ein neuer § 360 Abs. 3 in das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eingefügt, aus dem sich ergibt, dass derjenige, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufs- und Rückgabebelehrung erfüllt.

Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auch für Versteigerungen über das Internet

Bislang betrug die Widerrufsfrist für Händler, die ihre Waren über Versteigerungsplattformen vertreiben, einen Monat ab Zugang der Ware, da bei Versteigerungen über das Internet der Käufer grundsätzlich nicht vor Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden kann. Die Neuordnung führt nunmehr dazu, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist auch für diese Vertriebsform gilt, soweit der Onlinehändler die Kaufinteressenten bereits vor Abgabe der Gebote deutlich und verständlich über das Widerrufsrecht informiert und zusätzlich dem Käufer eine Widerrufsbelehrung in Textform unverzüglich nach Beendigung der Versteigerung zukommen lässt.

Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor Verwendung der neuen Musterbelehrung

Soweit sich die Rechtslage ändert und ein früher unlauteres Verhalten ab sofort zulässig wird, kann eine aufgrund der früheren Rechtlage abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung aus wichtigem Grund für die Zukunft gekündigt werden. Ein Onlinehändler, der seine Waren über das Internet versteigert und sich nach einer Abmahnung entsprechend der früheren Rechtslage strafbewehrt zu der Einhaltung der Monatsfrist verpflichtet hatte, muss zunächst die Kündigung der Vereinbarung erklären, bevor er die neue Musterbelehrung mit der vierzehntägigen Widerrufsfrist verwendet. Tut er dies nicht, dann muss er damit rechnen, dass gegen ihn ein Vertragsstrafeanspruch geltend gemacht wird und er zur Zahlung verpflichtet ist.

Fazit:

Mit der Erhebung der Musterbelehrungen in den Rang eines Gesetzes ist nunmehr endlich Rechtssicherheit eingetreten. Onlinehändler, die bislang von den Musterbelehrungen keinen Gebrauch gemacht haben, ist deshalb die Verwendung der neuen Musterbelehrungen zu empfehlen. Auch sämtliche  Anbieter von Onlineprodukten, die bislang die Musterbelehrungen verwendet haben, müssen diese aufgrund der jetzt neuen Verweisungen auf die Vorschriften des EGBGB möglichst zeitnah ändern. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann es im Einzelfall weiter erforderlich sein, dass derjenige, der aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, diese zunächst kündigt, bevor er auf die neuen Musterbelehrungen zurückgreift.