Impressumspflicht auch bei geschäftlicher Nutzung von sozialen Netzwerken
von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
Erstes Urteil zur Impressumspflicht bei Facebook
Nachdem zahlreiche Gerichte bereits entschieden hatten, dass Impressumspflichten auch für geschäftliche Angebote bei eBay, Amazon und anderen Plattformen gelten, war es wenig überraschend, dass nunmehr das Landgericht Aschaffenburg entschieden hat, dass eine Anbieterkennung auch für einen Auftritt bei Facebook erforderlich ist, soweit dieser für Marketingzwecke genutzt wird.
Eine Verlinkung unter "Info" auf die Homepage des Unternehmens reicht nicht
Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht erforderlich, dass die Informationen zum Unternehmen nach § 5 Telemediengesetz (TMG) unmittelbar dem Facebook-Profil zu entnehmen sind. Vielmehr ist es ausreichend, wenn von dort ein Link auf die Homepage des Unternehmens mit der Anbieterkennung führt. Nach Auffassung des Landgericht Aschaffenburg reicht es jedoch nicht aus, wenn man durch das Anklicken von "Info" zum Link gelangt, der zum Internetauftritt mit dem Impressum des Unternehmens führt. Das Gericht führt dazu aus, dass Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein müssen. Deshalb sei die Bezeichnung "Info" nicht geeignet, eine leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben nach § 5 TMG zu gewährleisten. Folgt man dieser Rechtsprechung, dann muss das Facebook-Profil eine Linkbezeichnung "Impressum" haben, der entweder unmittelbar die Anbieterkennung zu entnehmen ist oder mit einer Seite verlinkt ist, von wo aus ein weiterer Link auf die Homepage des Unternehmens führt. Obwohl diese erste Entscheidung zur Impressumspflicht für soziale Netzwerke in Bezug auf die Linkbezeichnung "Info" starke Kritik erfahren hat, sollte man sie unbedingt beachten, da ansonsten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht, die auch nicht als Bagatelle abgetan werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie sich die weitere Rechtsprechung dazu entwickelt.
Literatur:
Urteil des Landgericht Aschaffenburg vom 19. August 2011 – 2 HK O 54/11, http://www.jurpc.de/rechtspr/20110186.pdf
![Internetagentur [di] digitale informationssysteme gmbh, Mannheim](/sites/all/themes/yaml/images/img_di_logo.gif)