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Aktuelles Thema: Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim

Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) tritt am 17. Mai 2010 in Kraft

Neben dem Telemediengesetz (TMG), das Regelungen zur Kennzeichnungspflicht von Internetauftritten enthält, der Preisangabenverordnung (PAngV), die bestimmt, dass Leistungen gegenüber Letztverbrauchern nur unter Angabe des Endpreises beworben und angeboten werden dürfen und der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), die spezielle Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen vorschreibt, werden nunmehr mit der DL-InfoV weitere Informationspflichten für den Dienstleistungsbereich eingefordert. Sie gilt für alle Dienstleister auch für Freiberufler, die in Deutschland niedergelassen sind. Die DL-InfoV findet auf sämtliche Dienstleistungen Anwendung und zwar unabhängig davon, ob sie im Internet oder offline angeboten werden. Ausgenommen sind lediglich die Bereiche Verkehr, Gesundheit, Finanzen (Banken und Versicherungen), sowie Leiharbeitsagenturen und private Sicherheitsdienste.      

Der Dienstleister kann wählen, wie er die stets zu erbringenden Informationen zur Verfügung stellt

Zu den Informationspflichten, die der Dienstleistungserbringer nach § 2 DL-InfoV stets vor Vertragsschluss erbringen muss, gehören zunächst die Pflichtangaben nach § 5 TMG. Zusätzlich müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass allgemeine Geschäftbedingungen oder Vertragsklausel überhaupt verwendet werden. Soweit Garantien bestehen, die über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausgehen, müssen auch diese mitgeteilt werden. Weiter sind wesentliche Merkmale der Dienstleistung zu nennen, falls diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben. Schließlich müssen noch Angaben zu einer Berufshaftpflicht, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers gemacht werden, soweit eine solche besteht. Die vorgenannten Informationen kann der Dienstleistungserbringer wahlweise entweder von sich aus dem Leistungsempfänger mitteilen, oder am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses leicht zugänglich vorhalten oder über eine Internetadresse zugänglich machen oder schließlich in alle zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufnehmen. Somit besteht für den Dienstleister keine Verpflichtung, diese stets zu erbringenden Informationen nach der DL-InfoV auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Weitere Informationspflichten bestehen nur auf Anfrage des Leistungsempfängers

Soweit sich der Leistungserbringer einem Verhaltenskodex und/oder einer außergerichtlichen Streitbeilegung unterworfen hat oder Kooperationen und Partnerschaften zu anderen Dienstleistern bestehen, die zu Interessenkollisionen führen können, muss er diese Informationen auf Anfrage vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Dabei ist zu beachten, dass diese Angaben nach § 3 DL-InfoV in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen. Insoweit besteht anders als bei den stets zu erbringenden Informationen nach § 2 DL-InfoV kein Wahlrecht des Leistungserbringers.

Informationspflichten über den Preis der Dienstleistung bestehen nunmehr auch gegenüber gewerblichen Dienstleistungsempfängern

Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung von vornherein festgelegt, dann muss er diesen vor Vertragsschluss mitteilen, wobei er in Bezug auf die Form der Mitteilung das gleiche Wahlrecht hat, wie es bei den stets zu erbringenden Informationen nach § 2 DL-InfoV besteht (§ 4 Abs. 1 DL-InfoV). Soweit der Preis nicht von vornherein festgelegt wurde, muss auf Anfrage die Berechnungsgrundlage transparent gemacht oder ein Kostenvoranschlag zur Verfügung gestellt werden. Die vorgenannten Informationspflichten aus der DL-InfoV bestehen nur gegenüber gewerblichen Dienstleistungsempfängern, da nach § 4 Abs. 2 DL-InfoV für Letztverbraucher ausschließlich die Preisangabenverordnung gilt.

Fazit:

Der Gesetzgeber hat mit der DL-InfoV weitere Informationspflichten neben den bereits bestehenden geschaffen, die in verschiedenen Verordnungen und Gesetzen geregelt sind. Diese Handhabung  macht es dem Unternehmer nicht gerade einfach den zudem auch teilweise umstrittenen Anforderungen nachzukommen. Dabei riskiert er ein Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR, da ein Verstoß gegen die DL-InfoV eine Ordnungswidrigkeit darstellt. In Bezug auf Abmahnungen muss man berücksichtigen, dass ein etwaiger Verstoß gegen die DL-InfoV aufgrund des Wahlrechts über die Art und Weise der Erbringung der Informationen zumeist nicht einfach im Internet recherchiert werden kann. Vielfach wird eine Kontaktaufnahme mit dem Leistungsanbieter notwendig sein. Dies dürfte das Abmahnunwesen einschränken. Ungeachtet dessen erscheint eine Vereinheitlichung der Informationspflichten vor Vertragsschluss dringend geboten, da sie in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen sollen und die dafür erforderliche Transparenz auch dem Verbraucher verloren gegangen sein dürfte.

                                                                                                                                                                                                                                                                   
Literatur:
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV), http://www.bundesrat.de/cln_109/SharedDocs/Drucksachen/2009/0801-900/888...