Aktuelles Thema: Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen
von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
Gesetzesänderung mit Auswirkungen für Shop-Betreiber
Seit Anfang August 2009 ist das Telefonwerbungsbekämpfungsgesetz (TWBG) in Kraft getreten, das auch zu Änderungen im Fernabsatzrecht geführt hat. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 312 Abs. 3 BGB verlor der Verbraucher sein Widerrufsrecht, wenn der Shop-Betreiber vor Ende der Widerrufsfrist mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen oder der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst hatte.
Dies führte beispielsweise bei Downloads zum Erlöschen des Widerrufsrechts, sofern sie als Dienstleistung einzustufen waren. Diese für den Verbraucher nachteilige Folge wird nunmehr durch die Gesetzesänderung beseitigt. Nunmehr erlischt das Widerrufsrecht erst dann, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers beiderseitig vollständig erfüllt ist, d.h. der Shop-Betreiber die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher das Entgelt vollständig geleistet hat. Sofern der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, muss er Wertersatz für die bereits erhaltene Leistung erbringen.
Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung und des Bestellvorgangs
Shop-Betreiber müssen, sofern sie nicht ausschließlich Waren sondern zusätzlich oder nur Dienstleistungen anbieten, ihre Widerrufsbelehrung der neuen Rechtslage anpassen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führten bereits in der Vergangenheit zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Der bisherige Satz der Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV)
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
muss durch den nachfolgenden Satz
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
ersetzt werden.
Nach der Gesetzesänderung besteht nicht mehr die Möglichkeit, dass der Verbraucher die ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts erteilt. Soweit eine entsprechende Checkbox während des Bestellvorgangs eingesetzt wurde, muss diese nunmehr entfernt werden.
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