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Aktuelles Thema: Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim

Irreführung der Verbraucher durch die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Während im Impressum eine Telefonnummer nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zwar nicht mehr zwingend notwendig ist aber doch vorsorglich angegeben werden sollte, soll eine Rufnummer in der Widerrufsbelehrung nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm unzulässig sein. Das Gericht schloss sich einem früheren Urteil des OLG Frankfurt an und begründet seine Entscheidung ebenso damit, dass durch die Hinzufügung einer Telefonnummer beim Verbraucher der irreführende Eindruck entsteht, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären.

Nach der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung muss der Verbraucher den Widerruf in Textform, das heißt per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte deshalb unbedingt auf die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verzichtet werden.

Dies gilt auch für die zusätzliche Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nach dem Urteil des OLG Hamm liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn die Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden ist und auch dort die Telefonnummer des Shopbetreibers angegeben wird. Dies soll nach Auffassung des Gerichts selbst dann gelten, wenn neben der Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die eigentliche Widerrufsbelehrung auf der Website keine Telefonnummer enthält und somit gesetzeskonform ist. Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung damit, dass beide Belehrungen unverbunden nebeneinander stehen und der Verbraucher nicht wissen kann, was denn nun gelten soll.

Eine Ausnahme kann für die Belehrung über das Rückgaberecht bestehen

Das Kammergericht Berlin lässt für die Rückgabebelehrung eine Ausnahme zu, da anders als für die Ausübung des Widerrufsrechts beim Rückgaberecht die Rückgabe der Ware erfolgen muss und nicht bereits die Abgabe einer Erklärung ausreichend ist. Folglich verhilft die Angabe der Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung nicht zur Ausübung des Rückgaberechts, sondern erleichtert nur Rückfragen zur Durchführung der Warenrücksendung. Allerdings handelt es sich hierbei um eine einzelne Entscheidung in einem konkreten Einzelfall, sodass man auch mit der Angabe einer Telefonnummer in der Rückgabebelehrung zurückhaltend umgehen sollte.

Literatur:

[1] Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig, OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 43/09, http://www.jurpc.de/rechtspr/20090191.htm und OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Juni 2004 – 6 U 158/03, http://www.aufrecht.de/5415.html

[2] Die Verwendung einer Telefonnummer in der Rückgabebelehrung ist zulässig, KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2007 – 5 W 266/07, http://www.jurpc.de/rechtspr/20080045.htm