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Aktuelles Thema: Beschlagnahme von E-Mails beim Provider

von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M., Mannheim
 
Der Bundesgerichtshof entscheidet sich für die Anwendung der Vorschriften zur Postbeschlagnahme
 
Lange Zeit war unklar unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsbehörden auf elektronische Post zugreifen dürfen, die auf dem Server des Providers gespeichert ist. In der Praxis erfolgte die Beschlagnahme von E-Mails oftmals einfach nach den §§ 94, 99 Strafprozeßordnung (StPO), die für die Beschlagnahme von Gegenständen gelten. Nach einer anderen Auffassung wurden die beim Provider abgespeicherten E-Mails der Telekommunikation zugeordnet mit der Folge, dass ein staatlicher Zugriff nur unter den strengen Voraussetzungen einer Telefonüberwachung nach § 100a  StPO möglich war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr einen Mittelweg eingeschlagen und wendet die Regelungen zur Postbeschlagnahme nach § 99 StPO an. Es vergleicht die beim Provider eingegangene elektronische Post, unabhängig davon ob sie bereits gelesen oder noch ungelesen ist, mit Telegrammen. Dabei handelt es sich auch um Mitteilungen, die sich zumindest vorübergehend bei einem Postdienstleister befinden und gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt werden. Die möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung der Mails in der Datenbank des Providers stellt sich für das höchste deutsche Strafgericht nicht als  Telekommunikationsvorgang dar. Mit dieser kurzen Begründung lehnt der Bundesgerichtshof die Anwendung der strengen Bestimmungen zur Telefonüberwachung ab.  
 
Benachrichtigungspflicht über die Beschlagnahme von E-Mails
 
Die Richter begründen ihre Entscheidung zugunsten der Postbeschlagnahme weiter damit, dass nach § 101 Absatz 4 StPO eine Benachrichtigungspflicht besteht und der Betroffene somit nach § 101 Absatz 7 StPO nachträglichen Rechtsschutz begehren kann. Zudem bedarf die Postbeschlagnahme einer richterlichen Anordnung. Damit sei gewährleistet, dass der Betroffene nicht in seinen Grundrechten verletzt wird.
 
Zwangmaßnahmen gegen den Provider
 
Die Postbeschlagnahme enthält keine Regelung darüber, wie die Herausgabe der Daten vom Provider erzwungen werden kann. Die höchstrichterliche Entscheidung sorgt auch insoweit für Rechtklarheit, als sie den in § 95 StPO enthaltenen Grundsatz für anwendbar erklärt, wonach einer richterlichen Anordnung Folge zu leisten ist und die Herausgabe durch die in § 70 StPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel erzwungen werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht wendet die Vorschriften zur Beschlagnahme von Gegenständen entsprechend auf die Beschlagnahme von E-Mails an

Zur Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers reichen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die §§ 94 ff. StPO aus, sodass die Voraussetzungen einer Telefonüberwachung nach § 100a StPO oder einer Postbeschlagnahme nach § 99 StPO nicht vorliegen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die beim Provider gespeicherte elektronische Post bereits geöffnet wurde oder noch ungelesen vorliegt. Allerdings muss sich dieser Eingriff am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses messen lassen. Dies hat zur Folge, dass auf E-Mails nur dann zugegriffen werden darf, wenn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf vorliegt. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der vorgeworfenen Straftat oder ein geringer Beweiswert der zu beschlagnahmenden E-Mails einer Beschlagnahme entgegenstehen. Schließlich kann es notwendig sein, den Umfang der Beschlagnahme zeitlich oder auf bestimmte Kommunikationsinhalte zu beschränken. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet erst dann, wenn die E-Mail beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist.

Literatur:

[1] Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Beschlagnahme von E-Mails beim Provider vom 31.03.2009 – 1 StR 76/09
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090101.htm

[2] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090151.htm