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Aktuelles Thema: Auswirkungen der neuen Verpackungsverordnung auf den Online-Handel

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

Am 1. Januar 2009 ist eine neue Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Nach der Novellierung müssen sich sowohl Hersteller als auch Internet- und Versandhändler, die erstmals verpackte Waren an Endverbraucher abgeben, in Form von Lizenzgebühren an einem Dualen System beteiligen. Eine Ausnahme von der Lizenzierungspflicht besteht nur dann, wenn eine Rücknahme nicht lizenzierter Verpackungen durch regelmäßige Abholung an den belieferten Anfallstellen garantiert wird. Da diese Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht für den Online-Handel einschlägig ist, muss der Internethändler darauf achten, dass jede Verkaufsverpackung, zu der auch die sonstigen Verpackungsmaterialen (Versandkarton, Luftpolstertasche, Schutzfolie etc.) gehören, lizenziert worden ist, bevor sie den Endverbraucher erreicht.

Eine Beteiligungspflicht an einem Dualen System ist für den Internet- und Versandhandel zum Beispiel dann entbehrlich, wenn die zum Versand bestimmte Verkaufsverpackung bereits vom Hersteller der Ware lizenziert worden ist und der Händler für den weiteren Versand dieser verpackten Ware an den Endverbraucher eine so genannte „Serviceverpackung“ wählt. Diese Serviceverpackungen sollen nach Auffassung des Gesetzgebers in absehbarer Zeit auf dem Markt erhältlich sein, da der Händler vom Lieferanten oder Hersteller der Serviceverpackungen aufgrund einer gesetzlichen Regelung verlangen kann, dass dieser die Lizenzierung der Verpackung anstelle des Händlers übernimmt. Allerdings sollte der Internethändler vom Lieferanten oder Hersteller einen Nachweis über die Lizenzierung anfordern, soweit die Verpackung nicht entsprechend gekennzeichnet ist. Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht besteht künftig nicht mehr. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich für den Online-Händler deshalb, weil ein Verstoß gegen die neue Verpackungsverordnung wettbewerbswidrig ist und folglich zu einer Abmahnung führen kann. Zusätzlich kann ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Internethändler, die verpackte Waren aus dem Ausland importieren, werden sich an einem Dualen System beteiligen müssen. Ausländische Hersteller unterliegen nämlich keiner Lizenzierungspflicht in Bezug auf deren Verkaufsverpackung. Folglich müssen die Händler diese Verpflichtung übernehmen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung der Verpackungsverordnung im Online-Handel zu einer Veränderung des Warenangebots durch inländische Anbieter führen kann.

Durch die Neureglung der Verpackungsverordnung wird nunmehr sichergestellt, dass jede Verkaufsverpackung, die beim Endverbraucher anfällt, bereits vorher lizensiert worden ist. Hinweise auf einer Website oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlineshops über den Umgang mit der angefallenen Verkaufsverpackung sind folglich nicht mehr erforderlich.